Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen BLAUBEERWALD.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

Der Sitz des Vereins ist 92439 Altenschwand.

 

§ 2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3 Zweck des Vereins

A. Zweck des Vereins ist die Förderung der Allgemeinheit:

auf dem Gebiet des Tierschutzes in geistiger, kultureller, ethischer, aber auch in materieller Hinsicht
• im Umgang mit Schwächeren und Hilfsbedürftigen im Sinne einer gesamtheitlichen Humanität

B. Der Verein verfolgt außer dem angeführten gemeinnützigen Zweck keine anderen Zwecke; er erstrebt keinen Gewinn und er erfüllt ihren gemeinnützigen Zweck selbst. Der Verein verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck soll insbesondere durch folgende Maßnahmen verwirklicht werden:

1. Unterstützung des Tierschutzes und des Schutzes von Schwächeren, der darin besteht, Tieren und Schwächeren eine rechtlich gesicherte Position als Mitgeschöpfe in Gesetz und Wirklichkeit zukommen zu lassen

2. die Übernahme tatsächlicher Kosten bei Tierrettungen und der dauerhaften Unterbringung der Geretteten, sowie der Unterstützung von Gnadenhöfen und vergleichbaren Institutionen, die dem Tierschutzgedanken verpflichtet sind, in diesem Zusammenhang Tiere art- und tierschutzgerecht zu versorgen und zu betreuen

3. Öffentlichkeitsarbeit in Form von Veranstaltungen und Medienarbeit im Sinne der Verbreitung von Tierschutz und einer neuen „Humanität“, die Menschen, Tiere und Natur gleichermaßen berücksichtigt

4. Wertevermittlung im Umgang mit den Tieren und Schwächeren der Gesellschaft, insbesondere an zukünftige Generationen

5. Unterstützung von Schwächeren und Hilfsbedürftigen der Gesellschaft durch organisierte Aktivitäten in der Natur sowie begleitete Begegnung mit Tieren

6. Unterstützung von Schwächeren und Hilfsbedürftigen der Gesellschaft durch gesundheitsfördernde und lebensqualitätsverbessernde Maßnahmen

Die Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich. Angefallene und nachgewiesene Auslagen werden ersetzt. Sollten einzelne Vorstandsmitglieder im Auftrag des Vereins im Rahmen ihres Berufes Tätigkeiten ausüben, die über die eigentliche Vorstandstätigkeit hinausgehen, haben sie Anspruch auf eine angemessene Honorierung.

C. Zur Erfüllung des Vereinszwecks ist der Verein berechtigt,

1. Jede Art von beweglichen oder unbeweglichen Vermögen zu erwerben und auch Gesellschaftsbeteiligungen einzugehen, zu verwalten, daraus Erträge zu erzielen und derartiges Vermögen auch zu veräußern,

2. sowie auch Spenden und Zuwendungen entgegen zu nehmen.

D. Der Verein kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 3 fördern.

 

§ 4 Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 5 Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 6 Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 7 Erwerb der Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden.

Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

 

§ 10 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

die Mitgliederversammlung

der Vorstand.

 

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 12 Vorstand

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden und dem/der Kassierer/in. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

 

§ 13 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in.

Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 14 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand verwaltet.

Die Prüfung der Kasse und des Vermögens wird in der Hauptversammlung den Mitgliedern vorgelegt. Eine Kassenprüfung durch den von der Mitgliederversammlung bestellten Kassenprüfer erfolgt im Vorfeld der Versammlung oder während der Hauptversammlung. Die Kassenprüfer werden nach erfolgter Prüfung ihren Bericht, bzw. Stellungnahme den Anwesenden berichten und bei beanstandungsfreier Prüfung um Entlastung durch die Mitglieder aufrufen.

Einzelne Mitglieder, aber auch Nichtmitglieder als auch jur. Personen können die durch sie erbrachten Vermögensgüter, die dem Verein dienlich sind, in das Vereinsvermögen einbringen. Dies können Materialien, Geräte oder auch Immobilien sein, auch jegliche sonstige Dinge oder Rechte, von denen der Verein oder der Vereinsgedanke profitiert. Der Verein und seine Mitglieder genießen dadurch das Nießbrauchrecht bis auf Widerruf und verwalten ggf. benutzen diese Güter treuhändig, fachgerecht und ohne Schaden herbeizuführen.

Spenden und Zuwendungen jeglicher Art können von Jedermann in das Vermögen des Vereins eingebracht werden.

Die durch Einzelne eingebrachten Sach-, Geräte-, oder auch Immobilienleistungen eingebrachten Werte können bei Ausscheiden des jeweiligen Mitglieds wieder aus dem Vereinsvermögen in ihr Eigentum zurückgeführt werden.

Dieser Vorbehalt muss jedoch bei Einbringung in das Vereinsvermögen angegeben werden. Ist dieser Vorbehalt des Rückgriffes auf die eingelegten Vermögenswerte bei Einlegung nicht definiert, bleibt das entsprechende Gut im Vereinsbesitz.

Ein Rückgriff auf eingelegte Gelder (Spenden, freiwillige Zuwendungen) ist nicht möglich, es sei denn, es handelt sich um ein Darlehen, welches als solches definiert werden muss.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gut Aiderbichl Stiftung Deutschland, Eichberg 26, 94469 Deggendorf, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Blaubeerwald, 92439 Altenschwand, den 22.5.18

 

Die sieben Gründungsmitglieder:

Christine Strübin, 1. Vorsitzende
Martin Strübin, 2. Vorsitzender
Benjamin Grohmann, Kassier
Daniel Grohmann, Schriftführer
Manuela Götz
Marek Hanne
Marco Nachreiner